Besoldung Hessen |
Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte
Zur Übersicht des Hessischen Beamtengesetzes
§ 99 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen, die ein Beamter oder Versorgungsempfänger aus seinem Dienst- oder Versorgungsverhältnis erhalten hat und die weder zu den Bezügen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes noch zu den Versorgungsbezügen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gehören, gelten § 3 Abs. 6 und die §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.