Hessisches Beamtengesetz: § .47 Folgen des Verlustes

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§ 47 Folgen des Verlustes    

Endet das Beamtenverhältnis nach § 46, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen aus dem früheren Dienstverhältnis, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.


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