Hessisches Beamtengesetz: § .57 Politische Beamte

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§ 57 Politische Beamte    

In den einstweiligen Ruhestand können jederzeit versetzt werden

1. Staatssekretäre, Staatsräte und Ministerialdirektoren,

2. Regierungspräsidenten,

3. der Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz,

4. Polizeipräsidenten,

5. der Landespolizeipräsident

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.


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