Hessisches Beamtengesetz: § 108 Gewerkschaften und Berufsverbände

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§ 108 Gewerkschaften und Berufsverbände                       

(1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaften und Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich bevorzugt oder benachteiligt werden.


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