Hessisches Beamtengesetz: § .84 Annahme von Belohnungen oder Geschenken

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§ 84 Annahme von Belohnungen oder Geschenken            

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.


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