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§ 218 Gleichstellung
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes stehen gleich:
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren;
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.