Hessisches Beamtengesetz: § .30a Gebührenerstattung

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§ 30a Gebührenerstattung    

(1) Wechselt ein Beamter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung in der Zeit vom Beginn seines Vorbereitungsdienstes bis zum Ablauf von fünf Jahren nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe in dieselbe, eine entsprechende oder eine gleichwertige Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die für das Studium des Beamten an der Verwaltungsfachhochschule angefallenen Gebühren zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn der ehemalige Beamte beim neuen Dienstherrn in einem Arbeitsverhältnis mindestens gleichwertig beschäftigt wird. Der neue Dienstherr hat dem bisherigen Dienstherrn einen Dienstherrnwechsel im Sinne von Satz 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausbildungsdienstherr den Beamten nach der Ableistung des Vorbereitungsdienstes aus Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt oder wenn der Dienstherrnwechsel zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand nach § 51 erfolgt.

(3) Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das der Beamte nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe bei seinem bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Fünftel. § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.


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