Hessisches Beamtengesetz: § 191 Heilfürsorge

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§ 191 Heilfürsorge                           

(1) Polizeihauptwachtmeisteranwärter sowie Polizeihauptwachtmeister und Polizeimeister bei der Bereitschaftspolizei erhalten unentgeltliche Heilfürsorge.

(2) Das Nähere regelt der Minister des Innern.  


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