Hessisches Beamtengesetz: § .53 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag

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§ 53 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag    

(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig und stimmt dieser der Versetzung in den Ruhestand nicht zu, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Der Beamte oder sein Vertreter kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 56 Abs. 1 zuständige Behörde. Mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.


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