Hessisches Beamtengesetz: § .23a Praktikum

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§ 23a Praktikum    

(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.

(2) Bewerber für die Laufbahnen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem Praktikum beschäftigt werden. Das Praktikum wird durch die Einberufung als Praktikant begründet und endet außer durch Tod

1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,

2. durch Entlassung.

Der Praktikant steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Praktikanten erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von sechzig vom Hundert des Anwärtergrundbetrages vor Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres für das Eingangsamt, in das Anwärter der jeweiligen Laufbahn nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten. Sie haben Anspruch auf ein jährliches Urlaubsgeld nach den für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften.


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