Hessisches Beamtengesetz: § 233a Übertragung von Zuständigkeiten

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Hessischen Beamtengesetzes 

§ 233a Übertragung von Zuständigkeiten                                    

Die oberste Dienstbehörde kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, ihr durch dieses Gesetz oder durch Rechtsvorschrift auf Grund dieses Gesetzes übertragene Zuständigkeiten auf andere Stellen weiter übertragen.


mehr zu: Hessisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hessen.de © 2024