Hessisches Beamtengesetz: § 199 Ausnahmeregelungen

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Hessischen Beamtengesetzes 

§ 199 Ausnahmeregelungen                             

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen, die Probezeit und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren) nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 86 Abs. 2 sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die Arbeitszeit nach § 85 geregelt werden. Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine
Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrern auf eine Anhörung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist bei Hochschullehrern im Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen.

(2) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Hochschullehrer nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit steht.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Laufbahnen, die Probezeit und den einstweiligen Ruhestand sind auf Akademische Räte und Oberräte nicht anzuwenden. Im übrigen gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend sowie die Vorschriften des Hessischen Hochschulgesetzes; ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.


mehr zu: Hessisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hessen.de © 2024