Hessisches Beamtengesetz: § 190 Gemeinschaftsunterkunft

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§ 190 Gemeinschaftsunterkunft                           

(1) Der Polizeivollzugsbeamte kann verpflichtet werden, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Für einen verheirateten Polizeivollzugsbeamten gilt dies nur, wenn besondere Einsätze, Übungen oder Lehrgänge es erfordern.

(2) Das Nähere regelt der Minister des Innern. 


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