Besoldung Hessen
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Hessisches Beamtengesetz: § .95 Mutterschutz und Erziehungsurlaub

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§ 95 Mutterschutz und Erziehungsurlaub                    

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften

1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,

2. des Bundeserziehungsgeldgesetzes über den Erziehungsurlaub auf Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von Leistungen, die der unentgeltlichen Heilfürsorge entsprechen, und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden.


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