Besoldung Hessen |
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Zur Übersicht des Hessischen Beamtengesetzes
§ 95 Mutterschutz und Erziehungsurlaub
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2. des Bundeserziehungsgeldgesetzes über den Erziehungsurlaub auf Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von Leistungen, die der unentgeltlichen Heilfürsorge entsprechen, und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden.