Besoldung Hessen |
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§ 92 Allgemeines, Beihilfe
(1) Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.
(2) Den Beamten und den Empfängern von Versorgungsbezügen werden in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zu Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, für nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche und nicht rechtswidrige Sterilisationen Beihilfen gewährt. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
Sie bestimmt insbesondere
1. welche Aufwendungen voll oder teilweise beihilfefähig sind,
2. unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann; dabei können die Einkommensverhältnisse des Ehegatten berücksichtigt werden,
3. wie die Beihilfe zu bemessen ist; bei der Bemessung der Beihilfe ist insbesondere der Familienstand, soweit keine Sachleistungen gesetzlicher Krankenkassen vorliegen, sowie das Krankenversicherungsverhältnis der berücksichtigungsfähigen Personen und die wirtschaftliche Lage des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen,
4. in welchem Umfang freiwillig gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten, die keinen Beitragszuschuß erhalten und keinen ermäßigten Beitrag entrichten, zum Geldwert von Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Beihilfen zu gewähren sind.
Die Landesregierung bestimmt die für die Gewährung der Beihilfe zuständigen Stellen. Die obersten Dienstbehörden können ermächtigt werden, durch Rechtsvorschrift die Zuständigkeiten abweichend zu regeln.
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Abs. 2 kann sich der Dienstherr geeigneter Stellen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. § 107a und § 107g Abs. 2 sowie § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVB1. 1 S. 98) gelten entsprechend.