Hessisches Beamtengesetz: § ..9 Arten, Formen und Wirksamkeit der Ernennung

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§ 9 Arten, Formen und Wirksamkeit der Ernennung    

(1) Einer Ernennung bedarf es

1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,

2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 6),

3. zur ersten Verleihung eines Amts,

4. zur Verleihung eines anderen Amts mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,

5. zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte " unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" mit der Angabe der Dauer der Berufung, "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter",

2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nr. 1,

3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung.

Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Abs. 2 vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor. Ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Zeit" enthalten, fehlt aber die Angabe der Dauer der Berufung, so ist dieser Mangel unbeachtlich, wenn die Dauer durch Rechtsvorschrift oder durch Satzung bestimmt ist. Fehlt in der Urkunde der in Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Zusatz, so steht der Beamte in einem Beamtenverhältnis auf Probe.


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