Hessisches Beamtengesetz: § .65 Beginn des einstweiligen Ruhestands

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§ 65 Beginn des einstweiligen Ruhestands            

(1) Ein Beamter auf Lebenszeit, der zum Mitglied der Landesregierung ernannt wird, tritt mit dieser Ernennung in den Ruhestand. Sein Anspruch auf Ruhegehalt ruht, solange er Amtsbezüge als Staatsminister erhält.

(2) Ein Beamter auf Probe oder auf Widerruf, der zum Mitglied der Landesregierung ernannt wird, ist mit dieser Ernennung aus dem Beamtenverhältnis entlassen.  


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