Besoldung Hessen
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Hessisches Beamtengesetz: § .61 Endgültiger Eintritt in denRuhestand

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§ 61 Endgültiger Eintritt in denRuhestand        

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit dem Ende des Monats, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, als dauernd in den Ruhestand versetzt.


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