Hessisches Beamtengesetz: § .52 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

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§ 52 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag    

(1) Beantragt der Beamte schriftlich seine Versetzung in den Ruhestand nach § 51 Abs. 1 oder stimmt er dieser schriftlich zu, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden. Sie kann auch andere Beweise erheben.


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