Hessisches Beamtengesetz: § .44 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Entlassung

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§ 44 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Entlassung    

Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 12 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; sie wird im Falle des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam, sonst mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist. Die Zustellung der Entlassungsverfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.


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