Hessisches Beamtengesetz: § .38 Beendigungsgründe

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§ 38 Beendigungsgründe    

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

1. Entlassung (§§ 19a Abs. 4, § 19b Abs. 4, §§ 39 bis 43),

2. Verlust der Beamtenrechte (§§ 46 bis 49),

3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Disziplinargesetz.

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften und bei Beamten auf Zeit durch Zeitablauf (§ 9 Abs. 2 Nr. 1).


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