Besoldung Hessen
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Hessisches Beamtengesetz: § .23b Ausländer und Staatenlose

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§ 23b Ausländer und Staatenlose    

Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, und Staatenlose, die sich um die Aufnahme in einen Vorbereitungsdienst bewerben, der Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden; bedürftigen Bewerbern kann eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Die Bewerber werden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen; ihre Aufnahme in den Vorbereitungsdienst steht unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs.


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