Besoldung Hessen |
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§ 226 Besondere Altersgrenze zur Wiedergutmachung
(1) Für einen Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht und durch eine Maßnahme der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis e des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes bezeichneten Art sein Amt verloren hat, gilt auf Antrag die Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres als Altersgrenze im Sinne des § 50. Der Antrag muß sechs Monate vor dem Zeitpunkt gestellt sein, in dem der Beamte sonst in den Ruhestand treten würde.
(2) Für einen Hochschullehrer, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienst des Landes steht, unter § 1 des in Abs. 1 bezeichneten Gesetzes fällt und durch Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen mindestens drei Jahre an der Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit gehindert war, gilt § 201 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des achtundsechzigsten das siebzigste Lebensjahr tritt.