Hessisches Beamtengesetz: § 212 Sonderregeln

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§ 212 Sonderregeln                               

(1) Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die keine Behörden besitzen, treten an ihre Stelle die zuständigen Organe oder Verwaltungsstellen.

(2) Soweit nach diesem Gesetz für Entscheidungen in Einzelfällen die Zuständigkeit des Ministers des Innern vorgesehen ist, entfällt sie für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Die Vorschriften des § 73 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 46 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.


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