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Hessisches Beamtengesetz: § 201 Professoren an Verwaltungsfachhochschulen

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§ 201 Professoren an Verwaltungsfachhochschulen                             

Soweit das Verwaltungsfachhochschulgesetz nichts anderes bestimmt, werden auf die beamteten Professoren an Verwaltungsfachhochschulen die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe angewandt, daß eine Anstellung in einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 zulässig ist.


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