Hessisches Beamtengesetz: § .16 Wirkung der Rücknahme

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§ 16 Wirkung der Rücknahme    

(1) Die zurückgenommene und alle folgenden Ernennungen (§ 14) gelten von Anfang an als nicht zustande gekommen.

(2) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 15 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 15 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.


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