Hessisches Beamtengesetz: § 119 Beweiserhebung, Amtshilfe

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§ 119 Beweiserhebung, Amtshilfe                       

(1) Die Landespersonalkommission kann zur Durchführung ihrer Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben. Zur Abnahme von Eiden ist sie nicht befugt.

(2) Alle Dienststellen haben der Landespersonalkommission unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihr auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.


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