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§ 118 Sitzungen
(1) Die Landespersonalkommission tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen des Ministerpräsidenten ist eine Sitzung anzusetzen. Der Vorsitzende bestimmt Zeit, Ort und die Tagesordnung. Er leitet die Verhandlungen.
(2) Der Direktor des Landespersonalamts bereitet die Verhandlungen vor und führt die Beschlüsse durch, soweit die Landespersonalkommission nichts anderes bestimmt.