Hessisches Beamtengesetz: § 115 Aufgaben

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§ 115 Aufgaben                       

Die Landespersonalkommission hat außer den in § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 19 a Abs. 3, § 19 b Abs. 3 und § 26 vorgesehenen Zuständigkeiten folgende Aufgaben:

1. Anregungen zur Verbesserung des Personalwesens zu geben;

2. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken;

3. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung von beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.


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