Hessisches Beamtengesetz: § .10 Beamter auf Lebenszeit

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§ 10 Beamter auf Lebenszeit    

(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

1. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und

2. sich

a) als Laufbahnbewerber nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder

b) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2)

in einer Probezeit bewährt hat.

(2) Zum Beamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.


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