Besoldung Hessen
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Hessisches Beamtengesetz: § ..1 Geltungsbereich

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und deren Verbände sowie für den Hessischen Rundfunk.


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