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§ 8 Auslese der Bewerber - Stellenausschreibung
(1) Die Auslese der Bewerber und die Ernennung der Beamten (§ 9) sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Für Bewerber können Eignungsprüfungen abgehalten werden. Das Nähere bestimmen die Laufbahnvorschriften (§ 17 Abs. 1).
(2) Die Bewerber sollen durch Stellenausschreibungen ermittelt werden. Für die Landesverwaltung kann die oberste Dienstbehörde, im übrigen die obere Aufsichtsbehörde, allgemeine Ausnahmen zulassen. Untersteht eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unmittelbar der Aufsicht einer Behörde der Landesverwaltung in der Mittelstufe, kann diese Behörde allgemeine Ausnahmen zulassen.
(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Eignung, Vorbildung und Auswahl von Beamten auf Zeit bleiben unberührt.
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