Hessisches Beamtengesetz: § 200 Entpflichtung

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§ 200 Entpflichtung                             

(1) Das Recht der am Tage vor dem Inkrafttreten des Hessischen Hochschulgesetzes vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 319) vorhandenen Professoren, nach Maßgabe des § 201 in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Besoldung nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am Tage vor Inkrafttreten des Hessischen Hochschulgesetzes geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrundegelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können.

(2) Abs. 1 findet auf Antrag des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor nicht entpflichtet ist. Ist der Professor vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag gestellt zu haben, werden die Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet, in die der Professor zuletzt eingestuft war.


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