Hessisches Beamtengesetz: § 214 Hessischer Rechnungshof

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§ 214 Hessischer Rechnungshof                                 

Für den Präsidenten und die Mitglieder des Hessischen Rechnungshofs gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über den Hessischen Rechnungshof vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S. 157) nichts anderes bestimmt ist.


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