Hessisches Beamtengesetz: § .27 Zeitliche Schranke, Probezeit

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§ 27 Zeitliche Schranke, Probezeit    

(1) Der Bewerber darf bei der Begründung des Beamtenverhältnisses das fünfzigste Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit nicht die Landesregierung die Beamten ernennt (§ 12 Abs. 1), bedürfen Ausnahmen der Zustimmung des Direktors des Landespersonalamts. Satz 1 gilt nicht für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit als Wahlbeamter.

(2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen.

(3) Eine Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes soll, eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann ganz oder zum Teil auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn vergleichbar oder in einem der Vorbildung des Beamten entsprechenden Beruf ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die Voraussetzung für die Zulassung als anderer Bewerber sind.

(4) Für die in § 57 genannten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit bis auf sechs Monate kürzen. In diesen Fällen ist Abs. 3 nicht anzuwenden.


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