Hessisches Beamtengesetz: § .20 Einfacher Dienst

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§ 20 Einfacher Dienst    

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

1. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

2. ein Vorbereitungsdienst von in der Regel sechs Monaten.


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