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§ 198 Rechtsstellung
Auf das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen des Landes Hessen werden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes angewandt, soweit im Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.