Hessisches Beamtengesetz: § .33 Beamten- und versorgungsrechtliche Folgen

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Hessischen Beamtengesetzes 

§ 33 Beamten- und versorgungsrechtliche Folgen    

(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 32 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 32 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 29 Abs. 4 entsprechend.

(2) Im Falle des § 32 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 32 Abs. 4.


mehr zu: Hessisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hessen.de © 2024