Hessisches Beamtengesetz: § 111 Zuständigkeit

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§ 111 Zuständigkeit                       

Die dem Direktor des Landespersonalamtes übertragenen Aufgaben nimmt der Staatssekretär des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums wahr. Als Direktor des Landespersonalamtes stehen ihm Bedienstete des Ministeriums des Innern zur Mitarbeit zur Verfügung; sie können auch in seiner Vertretung oder in seinem Auftrag tätig werden.


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