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Wissenswertes rund um die Beihilfe in Hessen
6. Stationäre Wahlleistungen
Mit Inkrafttreten des § 6a HBeihVO zum 01.11.2015 wurde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen neu geregelt. Ein Anspruch auf stationäre Wahlleistungen besteht nur für Beihilfeberechtigte, die eine zustimmende schriftliche Erklärung über den Beibehalt der Beihilfefähigkeit an meine Behörde übersandt haben.
Zeitgleich ist bei einer Zustimmung über den Beibehalt ein monatlicher Betrag (seit dem 01.11.2015 18,90 Euro) zu zahlen. Er wird durch die Hessische Bezügestelle von den monatlichen Bezügen einbehalten.
Die Erklärung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Eintritt in den öffentlichen Dienst bzw. zu Beginn der Einführung zu übersenden.
Bei Entstehen eines Anspruches auf Witwen- oder Witwern- oder Waisengeld beginnt die Ausschlussfrist mit dem Tage der Entstehung zu laufen. Sie beträgt 6 Monate.
Liegt nach Ablauf der Ausschlussfrist keine schriftliche Erklärung vor, sind die Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen nicht beihilfefähig. Gegebenenfalls bereits gezahlte Beihilfen sind zurückzufordern.
Die Erklärung kann einmalig widerrufen werden.
Eine erneute Möglichkeit der Erklärung ist ausschließlich in der im § 6a Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO genannten Gründen möglich.
Die Zahlungspflicht für die Beitragszahlung ruht in folgenden Fällen:
1. während einer Elternzeit,
2. während einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 878, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018),
3. während einer Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, solange eine Beihilfeberechtigung besteht,
4. während der Zeit einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch und
5. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer des Ausschlusses der auf einem Versorgungsanspruch beruhenden Beihilfeberechtigung.
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Red 20250910