Wissenswertes rund um die Beihilfe in Hessen: 3. Beihilfe und Krankenversicherung

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Wissenswertes rund um die Beihilfe in Hessen:
3. Beihilfe und Krankenversicherung

Der Beihilfeanspruch ist auch abhängig von der Art des Krankenversicherungsschutzes.

Sie brauchen die nachstehenden Erläuterungen nur insoweit zu lesen, als Ihr Krankenversicherungsverhältnis angesprochen ist.

3.1 Mitglieder der privaten Krankenversicherung

3.1.1 Privat krankenversicherte Beihilfeberechtigte ohne Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag

Die Aufwendungen sind im Rahmen der HBeihVO ohne Anrechnung der Krankenversicherungsleistungen beihilfefähig. Dies gilt auch für Aufwendungen Ihrer ebenfalls privat krankenversicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

3.1.2 Privat krankenversicherte beihilfeberechtigte Personen, die einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers erhalten
Für Empfänger des Beitragszuschusses ermäßigt sich der Bemessungssatz um 50 Prozentpunkte (§ 15 Abs. 8 HBeihVO)

3.2 Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

3.2.1 Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte/Beamtinnen und Versorgungsempfänger/Versorgungsempfängerinnen, die keinen Beitragszuschuss erhalten Dieser Personenkreis braucht zustehende Kassenleistungen nicht in Anspruch zu nehmen, kann also beispielsweise Privatärzte oder Heilpraktiker aufsuchen und Wahlleistungen eines Krankenhauses beanspruchen, soweit die Voraussetzungen des § 6a HBeihVO erfüllt sind.

Gewährte Kassenleistungen vermindern die beihilfefähigen Aufwendungen; eine Anrechnung zustehender, aber nicht in Anspruch genommener Kassenleistungen unterbleibt.

Zum Geldwert in Anspruch genommener Sachleistungen und der als Sachleistung geltenden Kassenleistungen, wie Festbeträge für Arznei- und Hilfsmittel sowie die Kostenerstattung bei häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe (§ 5 Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 HBeihVO) steht im Rahmen des § 5 Abs. 5 HBeihVO Beihilfe zu (Sachleistungsbeihilfe). Maßgebend sind die Krankenkassenbeiträge des Beamten/der Beamtin (Versorgungsempfängers/Versorgungsempfängerin) und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die für die dem Antragsmonat vorausgegangenen zwölf Kalendermonate entrichtet und nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt wurden. Erfasst werden auch die Sachleistungen, die aus dem freiwilligen Krankenversicherungsverhältnis als Familienversicherung für berücksichtigungsfähige Angehörige erbracht werden. Der Bemessungssatz beträgt unabhängig von Familienstand und - größe und auch für Versorgungsempfänger 50 % Gewährt die Krankenkasse nur Geldleistungen (z.B. bei Zahnersatz, privatärztlicher Behandlung, privatärztlich verordneten Medikamenten), erhöht sich der Bemessungssatz zu den sich nach Anrechnung der Kassenleistungen, evtl. Eigenanteile und Verwaltungskostenabschläge ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen auf 100 % (§ 15 Abs. 7 HBeihVO).

3.2.2 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen, die einen Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers erhalten Dieser Personenkreis braucht zustehende Kassenleistungen nicht in Anspruch zu nehmen, kann also beispielsweise Privatärzte oder Heilpraktiker aufsuchen und Wahlleistungen eines Krankenhauses beanspruchen.

Gewährte Kassenleistungen vermindern die beihilfefähigen Aufwendungen; eine Anrechnung zustehender, aber nicht in Anspruch genommener Kassenleistungen unterbleibt.

Sofern der Beitragszuschuss nicht mindestens 21,00 Euro monatlich beträgt, erhöht sich der Bemessungssatz zu den nach Anrechnung der Kassenleistungen sich ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen auf 100 % Erhält ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten einen Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers in Höhe von mindestens 52,00 Euro oder mindestens der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, erhöht sich der Bemessungssatz nicht um 5 % (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d HBeihVO).

Anspruch auf Sachleistungsbeihilfe nach § 5 Abs. 5 HBeihVO besteht nicht, da ein Beitragszuschuss gewährt wird. Dies gilt auch hinsichtlich des auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beitrags, zu dem der Rentenversicherungsträger keinen Zuschuss gewährt.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für berücksichtigungsfähige Angehörige des Versorgungsempfängers, die Anspruch auf Familienversicherung haben (§ 10 SGB V).

3.2.3 Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied der Rentnerkrankenversicherung und deshalb in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind Dieser Personenkreis braucht zustehende Kassenleistungen nicht in Anspruch zu nehmen, kann also beispielsweise Privatärzte oder Heilpraktiker aufsuchen und
Wahlleistungen eines Krankenhauses beanspruchen.

Gewährte Kassenleistungen vermindern die beihilfefähigen Aufwendungen; eine Anrechnung zustehender, aber nicht in Anspruch genommener Kassenleistungen unterbleibt.

Ein Anspruch auf Sachleistungsbeihilfe nach § 5 Abs. 5 HBeihVO besteht nicht, da kein freiwilliges Krankenversicherungsverhältnis vorliegt.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für berücksichtigungsfähige Angehörige, die Anspruch auf Familienversicherung haben.

3.2.4 In der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Tarifbeschäftigte, die bei einem hessischen Dienstherrn tätig sind Beihilfeanspruch besteht nur, soweit der Eintritt in den öffentlichen Dienst bis zum 30.04.2001 erfolgte und die Beschäftigung nicht unterbrochen wurde.

Diese Personen erhalten nach § 5 Abs. 3 HBeihVO keine Beihilfen zu Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass sie
- zustehende Sachleistungen nicht in Anspruch genommen haben,
- über zustehende Sachleistungen hinaus Leistungen in Anspruch genommen haben,
- sich anstelle einer zustehenden Sachleistung eine Geldleistung haben gewähren lassen.

Beihilfen können sie nur erhalten, wenn die Krankenkasse nach Satzung usw. allgemein keine Sachleistungen oder nur Geldleistungen erbringt. Dem genannten Personenkreis stehen deshalb beispielsweise zu Gebühren von privatliquidierenden Ärzten sowie von Heilpraktikern, aber auch zu Aufwendungen für Brillen keine Beihilfen zu. Beihilfen erhalten sie aber z.B. zu Aufwendungen bei zahnprothetischen Leistungen, zu denen die Krankenkassen nur Zuschüsse gewähren. Zu Bestattungskosten kann eine Bestattungskostenpauschale gezahlt werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für berücksichtigungsfähige Angehörige des Tarifbeschäftigten, für die Anspruch auf Familienversicherung besteht.

3.2.5 In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Tarifbeschäftigte mit Beitragszuschuss nach § 257 SGB V oder aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, die bei einem hessischen Dienstherrn tätig sind Beihilfeanspruch besteht nur, soweit der Eintritt in den öffentlichen Dienst bis zum 30.04.2001 erfolgte und die Beschäftigung nicht unterbrochen wurde.

Hier gilt aber (§ 5 Abs. 3 HBeihVO):
- Gewährte Kassenleistungen vermindern die beihilfefähigen Aufwendungen.
- Falls die Krankenkasse keine Leistungen gewährt, wird eine Anrechnung zustehender, aber nicht in Anspruch genommener Kassenleistungen durchgeführt.

Die beihilfefähigen Aufwendungen werden in solchen Fällen folgendermaßen gekürzt:
- Arznei- und Verbandmittel um 100 Prozent
- Andere Aufwendungen, also z.B. private Arztrechnungen, Heilbehandlungen, Heilpraktikeraufwendungen u.a. um 50 Prozent.

3.2.6 In der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beamten und
Versorgungsempfängern

Für diesen Personenkreis gelten die Ausführungen zu vorstehender Nr. 3.2.5.


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Red 20250910 

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