Wissenswertes rund um die Beihilfe in Hessen 5. Wichtige Hinweise zum Antragsverfahren

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Wissenswertes rund um die Beihilfe in Hessen
5. Wichtige Hinweise zum Antragsverfahren

5.1 Mindestbeträge der Aufwendungen

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die für Sie und Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstandenen Aufwendungen 250,00 Euro pro Antrag übersteigen.

5.2 Formblatt

Verwenden Sie bitte für den Beihilfeantrag ausschließlich die von der Beihilfestelle bereitgehaltenen Formblätter und fügen Sie dem Antrag die für die Bearbeitung erforderlichen Belege (z.B. Arztrechnungen, Rezepte usw.) bei. Von in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen ist ferner ein vollständiger Nachweis über die Kassenleistungen beizufügen.

Sie erleichtern und beschleunigen die Arbeit der Beihilfestelle, wenn Sie den Antrag sorgfältig und vollständig ausfüllen. Achten Sie darauf, dass der Antrag von Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person unterschrieben ist. Fehlt die Unterschrift, ist der Antrag nicht wirksam gestellt.

5.3 Belege

Dem Beihilfeantrag sollen keine Originalbelege beigefügt werden. Es genügen Zweitschriften und (Foto-) Kopien von Rechnungen, auch für Rezepte, wenn die Apotheke den Abgabepreis des Medikaments auf der Fotokopie vermerkt und diese mit dem Apothekenstempel versieht und unterschreibt oder eine Apothekenabschrift des Rezepts fertigt.

Die mit dem Beihilfeantrag eingereichten Belege werden eingescannt und als elektronische Dokumente der Festsetzung zugrundegelegt. Die Papierbelege werden nach der Festsetzung der Beihilfeleistung nicht zurückgegeben, sondern vernichtet.

Über die Verpflegungskosten anlässlich einer Heilkur brauchen Sie keine Belege vorzulegen, wenn die Unterbringungskosten nachgewiesen werden und mindestens 12 Euro (für eine Begleitperson 8,40 Euro) täglich betragen.

Keine Ausgabenbelege brauchen Sie vorzulegen, wenn Sie die Gewährung der pauschalen Bestattungskosten beim Tod berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach § 16 Abs. 1 HBeihVO beantragen. In diesem Fall müssen Sie allerdings im Beihilfeantrag versichern, dass Ihnen Kosten von 1.200 Euro entstanden sind.

5.4 Antragsfrist

Beihilfen können Sie nach § 17 Abs. 10 HBeihVO nur innerhalb einer Frist von einem Jahr (Ausschlussfrist!), gerechnet vom Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwerts von Sachleistungen (sofern Sie als freiwillig gesetzlich Versicherter sog. Sachleistungsbeihilfe erhalten) beantragen. Die in der Bescheinigung über ihren Geldwert aufgeführten Sachleistungen dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Maßgebend ist der Eingang des Beihilfeantrags bei der Festsetzungs- oder Beschäftigungs-stelle. Eine Verlängerung der Antragsfrist ist ausgeschlossen.

Für die Beantragung von Beihilfen im Todesfall gelten gesonderte Fristen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an die Beihilfenstelle.

5.5 Abschläge

Müssen Sie höhere Beträge verauslagen, kann Ihnen auf Antrag ein Abschlag (Vorschuss) auf die zu erwartende Beihilfe gewährt werden.

Soweit Krankenhäuser oder Dialyseeinrichtungen auf Vorauszahlungen bestehen, können auf besonderen Formblättern, welche die Beihilfestelle und vielfach auch das Krankenhaus oder die genannte Einrichtung bereithalten, Abschläge angefordert werden. Das Krankenhaus (die Dialyseeinrichtung) ist Ihnen beim Ausfüllen der Formblätter behilflich und leitet sie auch an die Beihilfestelle weiter. Der unmittelbar an das Krankenhaus (die Dialyseeinrichtung) gehende Abschlag entbindet zusammen mit der Kostenübernahmeerklärung der privaten Krankenversicherung von der Vorauszahlung.

5.6 Beihilfegewährung bei Schädigung durch Dritte/ Schadenersatzansprüche

Soweit Beamte, Versorgungsempfänger oder deren Angehörigen Aufwendungen als Folge einer Körperverletzung, Tötung oder der Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Hilfsmitteln geltend machen und dafür Beihilfe erhalten, gehen in diesem Umfang die Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger auf den Dienstherrn über.

Der Dienstherr macht den Schadenersatzanspruch gegen den Schädigen oder dessen Versicherung im Wege des Regresses geltend. Wichtig ist deshalb, dass Sie für die Geltendmachung von Aufwendungen, die aus einer Schädigung durch Dritte resultieren, den ausführlichen Antrag (sog. Langantrag) ausfüllen und die darin erbetenen Angaben zum Sachverhalt, Schädiger, Versicherung etc. vollständig mitteilen.

Bitte beachten Sie, dass Aufwendungen für Körperschäden, die durch einen tätlichen Angriff eines Dritten entstanden sind, bei dem zuständigen Amt für Versorgung und Soziales geltend zu machen sind (§ 5 Abs. 3 des Opferentschädigungsgesetzes).


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Red 20250910 

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