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Wissenswertes rund um die Beihilfe in Hessen
4. Personen mit Ansprüchen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Bei Personen mit Ansprüchen nach § 10 Abs. 1 BVG (Heilbehandlungen für anerkannte Schädigungsfolgen) werden auch zustehende, aber nicht in Anspruch genommene Leistungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO auf die beihilfefähigen Aufwendungen angerechnet.
Personen mit Ansprüchen nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 BVG können zwischen Beihilfen und Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz wählen. Entscheiden sie sich für die Beihilfe, werden die beihilfefähigen Aufwendungen nicht um die zustehenden, aber nicht in Anspruch genommenen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz gekürzt (§ 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 HBeihVO). Nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährte Leistungen sind auf die beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnen.
Bei Beihilfeberechtigten, deren berücksichtigungsfähige Angehörige Ansprüche auf Heiloder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz haben, erhöht sich der Bemessungssatz nicht um 5 % (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e HBeihVO).
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Red 20250910