Hessische Laufbahnverordnung: § .6 Erleichterungen für Schwerbehinderte

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§ 6 Erleichterungen für Schwerbehinderte    

(1) Bei der Einstellung von Schwerbehinderten darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) Den Schwerbehinderten sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.


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