Hessische Laufbahnverordnung: § .5 Laufbahnwechsel

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§ 5 Laufbahnwechsel    

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn (§ 18 Abs. 2 Satz 3 HBG) anerkannt werden. Dies gilt nicht, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.


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