Hessische Laufbahnverordnung: § 11 Erwerb der Befähigung

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§ 11 Erwerb der Befähigung    

Die Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

1. durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,

2. nach der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen oder

3. als Aufstiegsbeamte nach den §§ 14, 16 und 19.


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