Hessische Laufbahnverordnung: § .3 Probezeit

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§ 3 Probezeit    

(1) Probezeit ist die Zeit, während der sich ein Beamter auf Probe nach Erwerb oder nach Feststellung der Befähigung für seine Laufbahn bewähren soll.

(2) Die Probezeit dauert

1. im einfachen Dienst sechs Monate,

2. im mittleren Dienst ein Jahr,

3. im gehobenen Dienst zwei Jahre,

4. im höheren Dienst drei Jahre.

(3) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Sonderurlaubs, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Sonderurlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Sonderurlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe.

(4) In den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 bis 4 kann die oberste Dienstbehörde die Probezeit nach § 25 Abs. 2 Satz 1 HBG bis zur Hälfte kürzen.

(5) Über die Anrechnung von Dienstzeiten auf die Probezeit nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 27 Abs. 3 HBG entscheidet die oberste Dienstbehörde. Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes haben mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten; dies gilt auch in den Fällen des Abs. 3. Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Dienstbezügen, als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent, Hochschuldozent, Oberassistent oder Oberingenieur im Beamtenverhältnis auf Zeit, im Richterverhältnis oder als dienstordnungsmäßiger Krankenkassen-Angestellter auf Probe oder auf Lebenszeit zurückgelegt worden sind, können bis zur vollen Dauer der Probezeit angerechnet werden. Das gleiche gilt im Falle der Wiederbegründung eines Beamtenverhältnisses für die im früheren Beamtenverhältnis abgeleistete Probezeit. Dienstzeiten vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres können nicht auf die Probezeit angerechnet werden.

(6) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit im einfachen Dienst um höchstens ein Jahr, im übrigen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Fristen verlängern sich um die Zeit eines Sonderurlaubs, wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen.


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