Hessische Laufbahnverordnung: § .4 Dienstbezeichnung bis zur Anstellung

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§ 4 Dienstbezeichnung bis zur Anstellung    

(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führt der Beamte als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts seiner Laufbahn, im Beförderungsamt die Amtsbezeichnung des Beförderungsamts, jeweils mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)". Bei Beamten auf Probe nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes entfällt der Zusatz.

(2) Der für das Dienstrecht zuständige Minister kann im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen.


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