Hessisches Personalvertretungsgesetz: § .86 Personalräte bei kommunalen Berufsfeuerwehren und Polizeidienststellen

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§ 86 Personalräte bei kommunalen Berufsfeuerwehren und Polizeidienststellen      

(1) Es werden Personalräte gebildet bei

1. den kommunalen Berufsfeuerwehren,

2. dem Hessischen Landeskriminalamt,

3. dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium,

4. den Polizeipräsidien,

5. dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung,

6. der Hessischen Polizeischule für das Stammpersonal der Polizeischule.

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienststellen gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 kann sich der Dienststellenleiter auch durch den leitenden Beamten dieser Dienststelle vertreten lassen.

(3) § 7 Abs. 3 gilt nicht im Bereich der Polizei.


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