Hessisches Personalvertretungsgesetz: § 102 Verwaltungsfachhochschulen

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes  

§ 102 Verwaltungsfachhochschulen        

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften an Verwaltungsfachhochschulen.

(2) Die Verwaltungsfachhochschulen sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Stammbehörde der an der Verwaltungsfachhochschule studierenden Beschäftigten ist die Einstellungsbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann Abweichendes bestimmen.


mehr zu: Hessisches Landespersonalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hessen.de © 2024